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Informationen zum Scheidungsrecht

Stempel auf Scheidungspapiere

Stempel auf Scheidungspapiere, © picturedesk.com

Artikel

Auf Scheidungen anwendbares Recht

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen (seit 21.11.2012), Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn machen seitdem „Rom III“ zur Grundlage der Frage, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Die Slowakei wendet Rom III bisher nicht an.

Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen, darunter auch die Slowakei.

Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten will Rom III einheitliche Regeln dafür schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Rom III will außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

Warum ist es wichtig, diese Verordnung zu kennen?

Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung nun dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan.

Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Was bedeutet „anwendbares Scheidungsrecht“?

Der Anwendungsbereich der Rom III–Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die Scheidungsvoraussetzungen, wie z. B. eine ggf. erforderliche Trennungszeit. Viele Rechtsordnungen machen zudem das Vorliegen bestimmter Gründe zur Scheidungsvoraussetzung. Ausländische Scheidungsvoraussetzungen können ganz wesentlich von denen der deutschen Rechtsordnung abweichen (z. B. Schuldprinzip: Nachweispflicht für ehewidriges Verhalten des beklagten Partners). Ohne deren Vorliegen würde eine Scheidung nicht ausgesprochen.

Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind hingegen (ebenso wie etwa die Frage des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und Erbschaften) aus dem Wirkungsbereich von Rom III ausgenommen.

Das ausländische Scheidungsrecht wird auch dann angewandt, wenn es nicht das Recht eines an Rom III teilnehmenden Staats ist. Nur wenn das ausländische Recht eine Ehescheidung gar nicht vorsieht, oder einem der Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt, ist es nicht anzuwenden, sondern stattdessen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Ansonsten kann die Anwendung einer Vorschrift des anzuwendenden Rechts nur versagt werden, wenn diese Anwendung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts widerspricht.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter, zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person oder eines Ehepaars kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn die Entsendung auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt dorthin verlagert wird.

Was ist bei der Rechtswahl zu beachten?

a. zeitlich

Rom III eröffnet die Möglichkeit, durch Vereinbarung das auf die Scheidung anzuwendende Recht zu bestimmen. Eine solche Rechtswahl kann auch noch unmittelbar vor der Anrufung des Gerichts und in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren getroffen werden. Es ist aber ratsam, sie frühzeitig zu treffen.

Eine Rechtswahl, die in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten von Rom III getroffen wurde, bleibt wirksam. Allerdings werden Eheverträge zwischen Partnern mit derselben Staatsangehörigkeit eine solche Wahl regelmäßig nicht enthalten, denn das auf die Scheidung anwendbare Recht war für diese Partner bisher nicht wählbar. Die (auch bisher mögliche) Wahl eines Rechts für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe stellt keine Wahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts im Sinne von Rom III dar.

b. förmlich

Rom III sieht die Schriftform (z. B. am Computer geschrieben, datiert und von beiden Ehegatten unterschrieben) vor.

Wenn beide Ehegatten aber im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem an Rom III teilnehmenden Staat haben (oder einer in diesem Staat und der andere in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat) und dieser zusätzliche oder abweichende Formvorschriften vorsieht, sind die Formvorschriften dieses Staates zwingend einzuhalten.

Deutsche Formvorschriften für die zu treffende Rechtswahlvereinbarung verlangen eine notarielle Beurkundung. Sie sind (nur dann) zwingend anwendbar, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder der eine dort und der andere in einem nicht teilnehmenden Staat hat. Sie sind eine Option, wenn ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der andere in einem anderen teilnehmenden Staat hat. Haben beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat, ist für die Rechtswahl die Schriftform ausreichend, auch wenn sie sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen wollen.

Wo kann ein Scheidungsverfahren stattfinden?

Einer der Partner kann ein Gericht am gemeinsamen ausländischen Wohnort anrufen. Ein nach Trennung am ausländischen Wohnort nach Deutschland zurückgekehrter Ehegatte kann unter bestimmten Voraussetzungen das für seinen neuen deutschen Wohnort örtlich zuständige deutsche Gericht anrufen. Wenn beide Partner Deutsche sind, können sich auch im Ausland lebende Ehepaare in Deutschland scheiden lassen (vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg), falls sie sich nicht im Ausland scheiden lassen wollen.

Zuständigkeit der deutschen Gerichte / Anerkennung von Auslandsscheidungen

Von dem im deutschen Familienrecht verankerten Grundsatz, dass sich Deutsche stets an ein deutsches Gericht wenden können, gibt es eine Ausnahme: für Entscheidungen über Ehesachen kommt es in den EU-Staaten (außer Dänemark) nicht auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, sondern auf deren gewöhnlichen Aufenthalt an. Nur wenn beide Deutsche sind, kann unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalt gemäß der sog. Brüssel II a – Verordnung wahlweise auch ein deutsches Gericht angerufen werden. Die Verordnung gilt seit dem 01.03.2005 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Sie gilt auch in den zehn Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, darunter auch die Slowakei.

Grundzüge des slowakischen Scheidungsrechts

Die Slowakei wendet Rom III bisher nicht an. Sie knüpft im Fall von Scheidungen mit Auslandsbezug in der Regel an die Staatsangehörigkeit der Eheleute an. Ist einer von ihnen Slowake/Slowakin, kommt das materielle Scheidungsrecht der Slowakei zur Anwendung.

Die sachliche Zuständigkeit liegt ausschließlich bei den Familiengerichten, die örtliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehepartner.

Das slowakische materielle Scheidungsrecht basiert auf dem Zerrüttungsprinzip; die Zerrüttung muss durch den klagenden Ehegatten glaubhaft gemacht werden, eine gesetzliche Trennungszeit ist nicht vorgeschrieben. Im Scheidungsurteil wird in der Regel auch über die güterrechtlichen Scheidungsfolgen sowie über das Sorgerecht gemeinsamer minderjähriger Kinder entschieden.

Verfahren, vor allem bei streitigen Scheidungen, können längere Zeit dauern. Es besteht kein Anwaltszwang. Für die Verfahren wird eine gerichtliche Gebühr erhoben.

Bitte beachten Sie noch Folgendes:

Bestehende Ehe

Die Frage, ob überhaupt eine Ehe besteht, wird nicht durch die ROM III Verordnung beurteilt, sondern weiterhin nach dem nationalen Recht der Ehepartner (Art. 1 Abs. 2 lit. b Rom III).

Eingetragene Lebenspartnerschaft/gleichgeschlechtliche Ehe

Nach deutschem Recht (§ 1306 BGB i. V. m. § 1 LpartG) ist eine „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ keine Ehe und wird deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Rom III einbezogen. Die Auflösung einer deutschen „Eingetragenen Lebenspartnerschaft“ und einer ausländischen Lebenspartnerschaft unterliegen gem. Art. 17 b EGBGB den Sachvorschriften des registerführenden Staates. Eine im Ausland eingegangene gleichgeschlechtliche Ehe wird in Deutschland ebenfalls unter Art. 17 b EGBGB subsumiert und wie eine „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ behandelt.

Scheidungsfolgen

Eine Scheidung hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Namensführung eines/einer deutschen Staatsangehörigen. Sie haben aber nach Rechtskraft einer Scheidung die Möglichkeit, durch eine namensrechtliche Erklärung vor einem Standesbeamten oder einer deutschen Auslandsvertretung, die allerdings einem deutschen Standesamt zugehen muss, den vor der Scheidung geführten Familiennamen oder den Geburtsnamen wieder anzunehmen.

Anerkennung von Auslandsscheidungen durch deutsche Behörden

Entscheidungen, durch die im Ausland die Ehe eines Deutschen geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, werden in Deutschland grundsätzlich nur anerkannt, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Auch der in einem ausländischen Scheidungsurteil eventuell ergangenen Sorgerechtsentscheidung für ein minderjähriges Kind kommt für den deutschen Rechtsbereich nur dann rechtliche Wirkung zu, wenn die förmliche Anerkennung der Ehescheidung erfolgt ist.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark – , wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist ferner dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies gilt nicht für sogenannte Privatscheidungen.

Über den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen entscheidet die Justizverwaltung des deutschen Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin zu stellen. Das Antragsformular sowie weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin (https://www.berlin.de/sen/justiz/).

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin

Salzburger Straße 21 - 25

10825 Berlin – Schöneberg

Tel.: 030/9013-0

Fax: 030/9013-2000

poststelle@senjust.verwalt-berlin.de


Den Antrag können Sie einreichen:

- direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle oder

- bei einem deutschen Standesamt (z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung).

Sollte die zuständige Justizverwaltung eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter dem Antrag verlangen, so kann die Deutsche Botschaft eine solche Beglaubigung vornehmen. Hierfür fallen Gebühren in Höhe von 56,- € an.

Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Ausländisches Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und ggf. Scheidungsurkunde

- Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe bzw. entsprechender Registerauszug

- Nachweis der Staatsangehörigkeit der geschiedenen Ehegatten (z. B. Reisepass, Staatsangehörigkeitsausweis)

- Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers

Sämtliche fremdsprachige Schriftstücke müssen ins Deutsche übersetzt werden.

Ob Apostillen für alle Dokumente erforderlich sind oder ob die ausländischen Urkunden auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt werden können, entscheidet die deutsche Behörde, bei der die Urkunden vorzulegen sind. In den meisten Fällen werden allerdings Apostillen verlangt.

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland bindend. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung – als geschieden.


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