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Erbschaftsangelegenheiten
Testament, © picture-alliance/ dpa
Ein Mitwirken der deutschen Botschaft Pressburg bei Erbfällen ist in der Regel nur notwendig, wenn sich der Nachlass in Deutschland befindet - unabhängig von der Nationalität des Erblassers. Bei Nachlässen in der Slowakei wenden Sie sich bitte an einen slowakischen Notar. Die deutsche Botschaft kann keinerlei Auskunft über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen geben. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden.
Europäische Erbrechtsverordnung
Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Was ist ein Erbschein?
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen „Erblasser“ genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über (sogenannte Universalsukzession). Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt.
Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Nachlassgericht gegenüber erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.
Ein deutscher Erbschein ist immer dann nötig, wenn Nachlassgegenstände (Immobilien oder bewegliches Vermögen) in Deutschland vorhanden sind und kein notarielles Testament vorliegt.
Brauche ich einen Erbschein?
Das kommt auf den Einzelfall an und vor allem darauf, welche Art von Nachlass es in Deutschland gibt. Klären Sie ab, ob beispielsweise die Bank oder das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, oder ob Sie auch ohne diesen den Nachlass an sich nehmen können.
Wie bekomme ich einen Erbschein?
Der Antrag muss entweder persönlich oder schriftlich mit einem notariell beurkundeten Erbscheinsantrag beim deutschen Nachlassgericht gestellt werden. Im Ausland können die Anträge bei einer Auslandsvertretung vorbereitet und beurkundet werden, sofern dort Konsularbeamte mit einer entsprechenden Befugnis/ Ermächtigung tätig sind. Ein Anspruch auf Beurkundung an einer Auslandsvertretung besteht nicht.
Achtung: An der Deutschen Botschaft Pressburg ist derzeit kein Konsularbeamter/keine Konsularbeamtin mit der entsprechenden Befugnis/Ermächtigung tätig, d.h. eine Beurkundung von Erbscheinsanträgen ist bis auf weiteres nicht möglich.
Es stehen verschiedene Alternativen zur Verfügung:
- Reise der Antragsteller nach Deutschland und Beurkundung durch einen deutschen Notar bzw. Antragstellung zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts.
Der Notar muss nicht im Amtsbezirk des Nachlassgerichts ansässig sein. Es kann jeder Notar in Deutschland frei gewählt werden. - Schriftliche Antragstellung direkt beim Nachlassgericht, verbunden mit dem Antrag auf Verzicht auf die eidesstattliche Versicherung (§ 352 Abs. 3 S.4 FamFG).
- In diesem Fall ist die Auslandsvertretung in das Verfahren nicht weiter eingebunden. Die Antragstellung erfolgt direkt durch die Erben, ggf. mit Hilfe eines von ihnen beauftragten Rechtsanwalts
Erbausschlagung
Eine reine Unterschriftsbeglaubigung zur Ausschlagung einer Erbschaft ist auch weiterhin an der Deutschen Botschaft Pressburg möglich.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem (Kategorie: andere konsularische Angelegenheiten)
Wenn Sie keinen Vordruck vom deutschen Nachlassgericht erhalten haben, können Sie folgendes Formular nutzen.
Muster Erbausschlagung PDF / 317 KB
Das deutsche Erbrecht folgt dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge.
§ 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Anders als in vielen anderen Staaten ist zwischen dem Verstorbenen (Erblasser) und den Erben keine Institution zwischengeschaltet. Alle mit den Nachlassgegenständen verbundenen Rechte und Pflichten gehen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers unmittelbar auf den/die Erben über.
Auch die Nachlassgerichte werden im Rahmen der sog. „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ zur Erteilung eines deutschen Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nur auf Antrag des/der Erben tätig. Nur in Fällen unbekannter Erben sind die Nachlassgerichte verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses und zur Suche nach den Erben zu treffen.
Das deutsche Erbrecht bietet die Möglichkeit der Erbausschlagung.
Bei der Erbausschlagung handelt es sich um die ausdrückliche, grundsätzlich unwiderrufliche Erklärung des/der berufenen Erben, die ihm/ihr/ihnen anfallende Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist 6 Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft der Person oder den Personen an, welche berufen sein würde(n), wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (falls vorhanden: zunächst den Verwandten in absteigender Linie).
Die Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung erfordert eine Beglaubigung. Dazu können Sie sich an die Botschaft wenden.
Soll für ein minderjähriges Kind (mit-)ausgeschlagen werden, müssen alle Sorgerechtsinhaber die Ausschlagungserklärung unterschreiben und ihre Unterschriften beglaubigen lassen.
Die Unterschriftsbeglaubigung ist gebührenpflichtig, in der Regel in Höhe der Mindestgebühr von € 56,40 für alle gleichzeitig auf einem Dokument geleisteten Unterschriften. Die Zahlung ist nur in bar möglich.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass eine beurkundete Erbausschlagung in keinem Fall rückgängig gemacht werden, auch dann nicht wenn sich der Nachlass später substantiell und positiv verändert (weil zum Beispiel auf dem Dachboden eines vererbten Hauses ganz hinten in der Ecke eine „Blaue Mauritius“ gefunden oder bei Erdarbeiten im Garten der Schatz der Nibelungen entdeckt wird…).