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Informationen zum Namensrecht
Familienangelegenheiten, © Zoonar.com/Oleksii Hrecheniuk
Informationen zum mit Wirkung ab 29.01.2013 neu gefassten Artikel 48 EGBGB zur Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens sowie zu Artikel 47 EGBGB
Dieser Artikel informiert zunächst über die namensrechtlichen Änderungen zum 29.01.2013 zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Sie gelten nur für (Familien-)Namen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden.
Im Zusammenhang mit der EU-Verordnung Nr. 1259/10 zu dem auf Scheidungen anwendbaren Recht („Rom III“ 1 ) wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.10.2008 zur Anerkennung von Namen, die im Geburts- und Wohnsitz-EU-Mitgliedstaat eingetragen wurden („Grunkin-Paul“2) in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Dazu trat mit Wirkung vom 29.01.2013 ein neuer Artikel 48 EGBGB in Kraft (BGBl. I S. 101).
Er lautet:
Artikel 48
Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 (siehe unten) gilt entsprechend.
Mit dem neu gefassten Artikel 48 EGBGB steht den Antragstellerinnen und Antragstellern nunmehr eine zusätzliche namensrechtliche Erklärungsmöglichkeit zur Verfügung. Diese Erklärungsmöglichkeit unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen, sofern keine offensichtliche Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gegeben ist. Ein offensichtlicher Widerspruch zu den Grundsätzen des deutschen Rechts ist anzunehmen bei einem Verstoß gegen Artikel 6 EGBGB („ordre public“). Bei Namenserklärungen kann dies beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn der gewünschte Name offensichtlich dem Kindeswohl widerspricht.
Artikel 47
Vor- und Familienname
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
- aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
- bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
- Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
- die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
- eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.
(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend (Erstreckung der Namenswahl der Eltern auf Kinder bis zum 5. Lebensjahr)
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.
Erläuterungen
Namenserklärungen in öffentlich beglaubigter oder beurkundeter Form können Sie bei der Botschaft abgeben. Die Botschaft trägt dafür Sorge, dass die Erklärungen dem zuständigen deutschen Standesamt zugehen, da sie erst dann wirksam werden.
Für die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen zur Namensführung entstehen gemäß dem Auslandskostengesetz und der Auslandskostenverordnung konsularische Gebühren in Höhe von 25,00 €.
Für die Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung müssen Sie die ausländische Urkunde (ggf. mit Apostille) und Übersetzung in die deutsche Sprache vorlegen, aus der sich der Name, den Sie wählen möchten, ergibt.
Bitte bedenken Sie, dass sich bei Doppel- oder Mehrstaatern durch die Anwendung des jeweiligen Namensrechts für dieselbe Person verschiedene Vor- und Familiennamen ergeben können (sog. Namensspaltung). Führen Sie sich die möglicherweise unerwünschten Folgen vor Augen!
Bitte wenden Sie sich mit konkreten Fragen zur Namensführung für Ihre eigene Person, Ihren Ehe- oder Lebenspartner oder Ihre Kinder gerne an die Botschaft.
Denken Sie bitte daran, nach Wirksamwerden Ihrer Namenserklärung einen neuen deutschen Pass zu beantragen, da der bisherige wegen unzutreffender Angaben seine Gültigkeit verliert.
Für Ihre Vorsprache bei der Botschaft wird um vorherige telefonische Absprache eines Temins gebeten.