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Erbschaftsangelegenheiten

Testament, © picture-alliance/ dpa
Ein Mitwirken der deutschen Botschaft Pressburg bei Erbfällen ist in der Regel nur notwendig, wenn sich der Nachlass in Deutschland befindet - unabhängig von der Nationalität des Erblassers. Bei Nachlässen in der Slowakei wenden Sie sich bitte an einen slowakischen Notar. Die deutsche Botschaft kann keinerlei Auskunft über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen geben. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden.

Europäische Erbrechtsverordnung
Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Antrag zur Erlangung eines Erbscheins
Ein deutscher Erbschein ist immer dann nötig, wenn Nachlassgegenstände (Immobilien oder bewegliches Vermögen) in Deutschland vorhanden sind und kein notarielles Testament vorliegt.
Erbausschlagung
Das deutsche Erbrecht folgt dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge.
§ 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Anders als in vielen anderen Staaten ist zwischen dem Verstorbenen (Erblasser) und den Erben keine Institution zwischengeschaltet. Alle mit den Nachlassgegenständen verbundenen Rechte und Pflichten gehen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers unmittelbar auf den/die Erben über.
Auch die Nachlassgerichte werden im Rahmen der sog. „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ zur Erteilung eines deutschen Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nur auf Antrag des/der Erben tätig. Nur in Fällen unbekannter Erben sind die Nachlassgerichte verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses und zur Suche nach den Erben zu treffen.
Das deutsche Erbrecht bietet die Möglichkeit der Erbausschlagung.

Bei der Erbausschlagung handelt es sich um die ausdrückliche, grundsätzlich unwiderrufliche Erklärung des/der berufenen Erben, die ihm/ihr/ihnen anfallende Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist 6 Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft der Person oder den Personen an, welche berufen sein würde(n), wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (falls vorhanden: zunächst den Verwandten in absteigender Linie).
Die Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung erfordert eine Beglaubigung. Dazu können Sie sich an die Botschaft wenden.
Soll für ein minderjähriges Kind (mit-)ausgeschlagen werden, müssen alle Sorgerechtsinhaber die Ausschlagungserklärung unterschreiben und ihre Unterschriften beglaubigen lassen.
Die Unterschriftsbeglaubigung ist gebührenpflichtig, in der Regel in Höhe der Mindestgebühr von € 35,00 für alle gleichzeitig auf einem Dokument geleisteten Unterschriften.
Wegen der Besonderheit jedes einzelnen Erbfalles bittet die Botschaft um frühzeitige Kontaktaufnahme vor einem Besuch zur Unterschriftsbeglaubigung.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass eine beurkundete Erbausschlagung in keinem Fall rückgängig gemacht werden, auch dann nicht wenn sich der Nachlass später substantiell und positiv verändert (weil zum Beispiel auf dem Dachboden eines vererbten Hauses ganz hinten in der Ecke eine „Blaue Mauritius“ gefunden oder bei Erdarbeiten im Garten der Schatz der Nibelungen entdeckt wird…).