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A-Z, © colourbox

Artikel

A

Junge Mutter spielt mit ihrem Kleinkind mit Bauklötzen.
Adoption© Colourbox


Gerechtigkeitssymbol
Anwälte, Ärzte und Übersetzer© colourbox.de


Foto von Geldscheinen verschiedener internationaler Währungen
Geldscheine verschiedener internationaler Währungen© Colourbox


Foto eines Stempels
Foto eines Stempels© colourbox

Zur Beschaffung von Personenstandsurkunden - siehe Eintrag „Urkundenbeschaffung“

Schwarz-Weiß-Zeichnung eines Salamenders
Salamander© Colourbox

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Die kontrollierte naturverträgliche Nutzung bietet eine Möglichkeit, natürliche Ressourcen langfristig zu sichern und zu erhalten. Um der Gefahr der Übernutzung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen“ (kurz: „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“)1 vereinbart. Das Abkommen (WA) verpflichtet beim grenzüberschreitenden Verbringen von geschützten Arten zur Vorlage behördlicher Dokumente (sog. CITES-Dokumente).

1 Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES); www.bfn.de/themen/cites.html

Die Artenschutzregelungen gelten für lebende oder tote Tiere und Pflanzen, ihre

Entwicklungsformen sowie Teile davon oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.

Übertretungen von Artenschutzvorschriften erfolgen häufig durch die Einfuhr von

Reiseandenken. Touristen können sich vor ihrer Abreise mit den Bestimmungen vertraut machen. Das Bundesamt für Naturschutz und der Zoll haben eine Datenbank mit länderspezifischen Hinweisen erstellt (www.artenschutz-online.de).

Für alle EG-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar durch europäische Artenschutzverordnungen2 umgesetzt. Dabei werden insbesondere die Voraussetzungen für die Ein- und Ausfuhr von gefährdeten Arten an Staaten außerhalb der EU sowie deren Beförderung und Vermarktung auch innerhalb der EU geregelt.
2 Grundlegend: Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97.


Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in der EU-Artenschutzverordnung in vier unterschiedlichen Anhängen (A, B, C, D) geführt.

Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der EU im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde.
[Beispiele: Wale, best. Affenarten (z. B. alle Gibbons, Gorilla, Schimpanse, Orang-Utan), einige Bären, viele gefleckte Katzen (europ. Wildkatze, Luchs, Gepard, Leopard, Jaguar, Tiger), Elefanten, best. Papageien, best. Greif-und Eulenvögel, Landschildkröten, Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten, alle Riesensalamander sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten, Rio-Palisander.]

Anhang B enthält die Arten des Anhangs II WA (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art in bestimmten Ländern gefährden können.
[Beispiele: alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten (ausgenommen Aloe Vera), soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen.]

Anhang C enthält die Arten des Anhangs III WA (national reglementierte Arten oder Populationen, für deren Schutz eine internationale Kontrolle notwendig erscheint).

Anhang D enthält Arten, die in einem Umfang in die EU importiert werden, der eine mengenmäßige Überwachung rechtfertigt.

Regelungen für den Import in die EU

Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Diese setzt u. a. eine CITES-Exportgenehmigung der zuständigen Behörde im jeweiligen Gastland voraus. Ausnahmen und Erleichterungen gelten z. B. für Teile und Erzeugnisse des Anhang B, die zu privaten Zwecken im persönlichen Gepäck eingeführt werden, und Übersiedlungsgut (www.bfn.de/themen/cites/ausnahmen/persoenlicher-gebrauch.html).
Exemplare der Arten aus den Anhängen C und D dürfen nur eingeführt werden, wenn der Importeur der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Auch bei den Arten des Anhangs C sind die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.

Transport innerhalb der EU

Für den Transport innerhalb der EU bestehen in der Regel keine Dokumentenpflichten. In Deutschland hat allerdings der Halter oder Besitzer von Exemplaren besonders geschützter Arten gegenüber der Landesbehörde nachzuweisen, dass die Exemplare rechtmäßig in die EU eingeführt wurden bzw. rechtmäßig in der EU der Natur entnommen, gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Der Erwerb oder Verkauf von Exemplaren der höchsten Schutzstufe (Anhang A) ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, wenn die zuständige Landesbehörde diese Vermarktung ausdrücklich durch Erteilung einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot erlaubt hat.

Regelungen für den Export aus der EU

Bei den in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten sind der abfertigenden Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrgenehmigung vorzulegen. Die Ausfuhr von Arten des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig.

Zuständige Behörde für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen

Deutschland
Bundesamt für Naturschutz (BfN),
Konstantinstraße 110, 53179 Bonn, Tel.: +49 (0)228 84 910;
Anträge können online über die Website www.bfn.de gestellt werden.

Slowakei
Ministerstvo životného prostredia (Umweltministerium)
Odbor medzinárodných dohovorov
Námestie L. Štúra 1
812 35 Bratislava; Tel. +421 (0)2 59 56 22 70; www.minzp.sk


Auf der Internetseite www.bfn.de finden Sie unter dem Stichwort WA-Vollzug/CITES ausführliche Informationen zu artenschutzrechtlichen Erfordernissen. Der Schutzstatus einzelner Arten ist über www.wisia.de abrufbar, so dass geprüft werden kann, ob das Tier artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt.


Arzt im weißen Kittel mit einem Stethoskop um den Hals.
Ärzteliste© Colourbox

Suche nach Angehörigen, Kindern, Freunden

Es gibt viele Gründe, nach einer Person zu suchen:

  • Die Eltern sind an ihrem Urlaubsort nicht zu erreichen.
  • Ein halbwüchsiges Kind reißt von zuhause aus.
  • Ein Schuldner zieht um, ohne eine Nachsendeadresse zu hinterlassen.
  • Vielleicht hat man auch nur einen lieben Menschen aus den Augen verloren und möchte wieder einmal von ihm hören....

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen können möglicherweise Wege für eine Suche aufzeigen; wenn Sie jedoch eine Person vermissen, sollten Sie zunächst eine Vermisstenanzeige bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle aufgeben.

Aufenthaltsermittlungen im Ausland

Bei der Feststellung des Aufenthaltes von Personen im Ausland können Ihnen die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise Wege aufzeigen, wie eine Personensuche angestoßen werden kann.

Bei der Suche nach Personen deutscher sowie ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Zuge der Wirren des Zweiten Weltkrieges oder von Katastrophen- und Unglücksfällen verschollen sind, kann auch der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes e.V. weiterhelfen.

Deutsches Rotes Kreuz Suchdienst
Generalsekretrariat
Suchdienst München
Zentrale Auskunfts- und Dokumentationsstelle
Chiemgaustraße 109
81549 München
Telefon: 089-680773-0
Fax: 089-68074592
http://www.drk-suchdienst.org/


Foto eines Formulars
Foto eines Formulars© picture-alliance/ ZB

Auskunft aus dem Ausländerzentralregister

Auf schriftlichen Antrag wird dem Betroffenen nach § 34 AZRG unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt. Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, kann ein Auskunftsersuchen allerdings erst dann inhaltlich beantwortet werden, wenn die Identität des Betroffenen geprüft ist. Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag (im Ausland durch die Auslandsvertretung, einen Notar oder eine Behörde des Herkunftsstaates). Soll die Auskunft an einen Vertreter (Bevollmächtigten) erteilt werden, muss die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt sein. Einer Beglaubigung bedarf es nicht, wenn der Bevollmächtigte ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist. Zudem ist gegebenenfalls eine deutsche Übersetzung des Antrags beziehungsweise der Unterschriftsbeglaubigung sowie eine Passkopie beizufügen.

Um Auskunft über einen Eintrag im Ausländerzentralregister (AZR) zu erhalten bzw. diesen löschen zu lassen, wenden Sie sich bitte ans:

Bundesverwaltungsamt
Ausländerzentralregister
50728 Köln

Telefon: +49 1888 3581 351 oder 3583 351
Fax: +49 1888 3582 831
E-Mail: poststelle@bva.bund.de

Den Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die zu Ihrer Person im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten nach § 34 Gesetz über das Auslandszentralregister (AZR-Gesetz) finden Sie in vier Sprachen auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Foto eines lachenden Babys
Foto eines lachenden Babys© www.colourbox.com


Scheinwerfer eines grünen Autos
Scheinwerfer eines grünen Autos© colourbox

Vignettenpflicht in der Slowakei

Alle Autobahnen und Schnellstraßen sind für Kraftfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) gebührenpflichtig.

Gebührenfreie Abschnitte sind durch eine Tafel mit der Aufschrift ›BEZ UHRADY‹ gekennzeichnet.

Mehr Informationen erhalten Sie auf der Webseite des ADAC.

Informationen über das E-Vignetten-System finden Sie auf der Webseite www.eznamka.sk.


LKW-Maut in der Slowakei

Kraftfahrzeuge ab 3,5 t zur Güter- und Personenbeförderung (mehr als neun Personen einschließlich Fahrer) sind in der Slowakei mautpflichtig. Der Mautsatz ist abhängig von Gesamtgewicht des Fahrzeugs (bis bzw. über 12 t), Anzahl der Achsen, Emissionsklasse, vom benutzten Straßentyp (Autobahn, Schnellstraße bzw. einige ausgewählte Abschnitte auf den Straßen der sogenannten 1. Klasse/Bundesstraße) und von der Beförderungsart (Güter- oder Personenbeförderung).

Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Webseite www.emyto.sk.

B

Foto eines Stempels
Foto eines Stempels© colourbox

Auch im Ausland benötigen Deutsche und Ausländer gelegentlich Beglaubigungen (von Unterschriften, Abschriften oder Ablichtungen) und Beurkundungen. Nicht immer können der ausländische Notar oder die ausländische Behörde helfen, z. B. wenn es um Erklärungen in Kindschaftssachen, Erb- oder auch Grundstücksangelegenheiten geht, die in Deutschland benötigt werden. Oft sind dann die deutschen Botschaften und Konsulate die richtigen Ansprechpartner.

Gesetzliche Grundlagen

Die deutschen Konsularbeamten sind gesetzlich berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich (§§ 2 und 10 Abs. 2 des Konsulargesetzes ).
Die Gebühren richten sich nach der Auslandskostenverordnung und sind etwa so hoch wie bei deutschen Notaren.

Beglaubigungen

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass der Aussteller persönlich seine Unterschrift vor ihm vollzogen oder anerkannt hat. Es ist daher die persönliche Anwesenheit desjenigen erforderlich, dessen Unterschrift, beglaubigt werden soll.

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/ Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden.

Beurkundungen

Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d. h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.

Bitte beachten Sie: Nicht an jedem Ort der Welt gibt es deutsche Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Wer eine Beurkundung im Ausland durch deutsche Konsularbeamte wünscht, sollte rechtzeitig mit der Terminvereinbarung klären, ob ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.


Auf dem Foto sind vier deutsche Reisepässe zu sehen. Einer ist aufgeschlagen.
Deutsche Reisepässe© picture alliance / Arco Images


D

Blaue Weltkugel mit gutmütigem Gesichtsausdruck, die gelbe Kopfhörer inklusive Mikrofon trägt.
Übersetzer & Dolmetscher© Colourbox

E

Zwei goldene Ringe auf einem Ehevertrag
Ehevertrag© picture alliance / dpa


Paar streitet um Gepäckstück
Güterrecht© Colourbox


Stempel auf Scheidungspapiere
Stempel auf Scheidungspapiere© picturedesk.com


Zwei goldene Ringe auf einem Ehevertrag
Ehevertrag© picture alliance / dpa


Staatsangehörigkeitsausweis
Staatsangehörigkeitsausweis© Ute Grabowsky / photothek.net


Kaffeetrinkendes Pärchen
Leben und Arbeiten in Deutschland© colourbox


Siehe Eintrag „Artenschutz“

Siehe Eintrag „Haustiere“

Deutschenliste zur Krisenvorsorge
Deutschenliste zur Krisenvorsorge© Auswärtiges Amt


Gemäß dem am 15.11.2012 neu gefassten Artikel 2 der Vereinbarung zwischen dem Bundesfinanzministerium und der Jewish Claims Conference (JCC) sind folgende Regelungen vorgesehen:

  1. Jüdische Verfolgte, die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt waren und bislang keine Entschädigung erhalten haben, können eine einmalige Zahlung von 2.556 Euro erhalten.
  2. Jüdischen Verfolgten, die 3 Monate in einem Konzentrationslager oder in einem Ghetto inhaftiert waren oder 6 Monate im Versteck oder in der Illegalität unter falscher Identität gelebt haben, kann eine lebenslange monatliche Rente von 300 Euro pro Monat gewährt werden. Bei Inhaftierung in einem Konzentrationslager kann in besonders schweren Fällen nach Einzelfallprüfung von der Mindesthaftzeit von 3 Monaten abgewichen und eine Leistung gewährt werden.

Ausführliche Informationen in verschiedenen Sprachen sind auf der Internetseite der JCC zu finden: www.claimscon.org bzw. www.claimscon.de

Die Anschrift des Ansprechpartners für in der Slowakei wohnhafte Antragsteller ist folgende:

Claims Conference Hardship Fund/Art.2-Fonds
Gräfstraße 97
60487 Frankfurt am Main
Deutschland / Nemecko

E-Mail: A2-HF-CEEF2@claimscon.org

Handschriftlicher Schriftzug Testament
Testament© picture-alliance/ dpa


Handschriftlicher Schriftzug Testament
Testament© picture-alliance/ dpa


Handschriftlicher Schriftzug Testament
Testament© picture-alliance/ dpa


Handschriftlicher Schriftzug Testament
Testament© picture-alliance/ dpa


Handschriftlicher Schriftzug Testament
Testament© picture-alliance/ dpa


ein Muster einer eID-Karte
Die neue eID-Karte© Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

F

Das Bild zeigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen© colourbox.de

Ein EU-Führerschein schaut aus einer Hosentasche raus.
EU-Führerschein© picture-alliance/ dpa

Gültigkeit deutscher Führerscheine in der Slowakei

Gültige deutsche Führerscheine, auch die der ehemaligen DDR, werden in den Mitgliedstaaten der EU anerkannt.

Ausnahmen gelten für Führerscheine, deren Inhaber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für die nationalen Klassen M, L, S und T, die in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden müssen. Außerdem kann die Gültigkeit abgelehnt werden, wenn gegen den Führerscheininhaber eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.

Bei Verlegung des Wohnsitzes in die Slowakei gilt der deutsche Führerschein grundsätzlich ohne Umtausch weiter. Ab diesem Zeitpunkt ist aber für die Ausstellung oder Ersatzausstellung eines neuen Führerscheins stets die slowakische Führerscheinstelle zuständig. Eine Ausnahme gilt für die Personen, die sich ausschließlich zum Besuch einer Schule oder Hochschule hier aufhalten. Sie können sich bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises über den weiter bestehenden Inlandswohnsitz an die örtlich zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde wenden.

Gültigkeit ausländischer Führerscheine in Deutschland

Jeweils aktuelle Informationen zum Fahrerlaubnisrecht finden Sie auf der Internet Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: www.bmvi.de

Deutsche Auslandsvertretungen sind keine Führerscheinbehörden. Sie sind nicht zur Ausstellung deutscher Führerscheine berechtigt, auch nicht zur Ausstellung eines internationalen Führerscheins.

Bei Verlust Ihres Führerscheins wenden Sie sich bitte an die ausstellende Behörde bzw. an die für Führerscheine zuständige Behörde an Ihrem Wohnsitz.

Falls slowakische Polizeibehörden einen deutschen Führerschein wegen Verstoß des Kfz-Fahrers gegen die Straßenverkehrsordnung entzogen haben, wird das entzogene Dokument über das

Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg
Tel: +49 - 461 - 316 1370

an die ausstellende Behörde in Deutschland zurückgeschickt. Die Botschaft kann Ihnen keine Auskunft über den Verbleib des Führerscheins geben.

Die Regelungen dieses Artikels beruhen auf EU-Recht und gelten in umgekehrter Betrachtung auch für die Slowakei.

Ablauf der Gültigkeit von deutschen Führerscheinen – Umtauschpflicht

Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde der Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

  1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

    Geburtsdatum des Fahrerlaubnisinhabers

    Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

    Vor 1953
    19.01.2033
    1953-1958
    19.01.2022
    1959-1964
    19.01.2023
    1965-1970
    19.01.2024
    1971 oder später

    19.01.2025

  2. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

    Ausstellungsjahr

    Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

    1999-2001
    19.01.2026
    2002-2004
    19.01.2027
    2005-2007
    19.01.2028
    2008
    19.01.2029
    2009
    19.01.2030
    2010
    19.01.2031
    2011
    19.01.2032
    2012-18.01.2013
    19.01.2033
    *Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o. g. Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Sie finden diese Informationen auch auf der Internetseite des BMVI.


Haftungsausschluss
Bitte beachten Sie: Der Inhalt dieses Artikels beruht auf Erkenntnissen der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung. Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für den Inhalt. Die Botschaft ist nicht berechtigt, Auskünfte zu slowakischem Recht zu erteilen. Diese können Sie nur bei den zuständigen slowakischen Behörden erhalten.

Jemand zeigt mit dem Finger auf ein erweitertes Führungszeugnis
Führungszeugnis© Stephan Jansen/dpa

Beantragung eines deutschen polizeilichen Führungszeugnisses

1. Allgemein

Das Führungszeugnis (auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt) bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen.

Neben dem Führungszeugnis für private Zwecke (z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber) gibt es noch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (z. B. im Rahmen der Erteilung einer Fahrerlaubnis), das erweiterte Führungszeugnis (für Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen) und das Europäische Führungszeugnis (für Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates; es gibt zusätzlich Auskunft darüber, ob die betreffende Person im EU-Staat ihrer Herkunft vorbestraft ist.)

Wird das Führungszeugnis für eine slowakische Stelle benötigt, ist zur Anerkennung möglicherweise eine Apostille nötig. Die Botschaft rät, dies zunächst mit der entsprechenden slowakischen Stelle zu klären und dann zusammen mit dem Führungszeugnis selbst zu beantragen.

2. Antragstellung

a) Schriftlich per Post

Personen, die nicht in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet sind, können den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses per Post beim

Bundesamt für Justiz
Bundeszentralregister
Referat IV 2
53094 Bonn

stellen.

Für die Beantragung stellt das Bundesamt für Justiz Formulare in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.


Personendaten und Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein. Die amtliche Bestätigung kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung, eine slowakische Behörde oder eine/n Notar/in erteilt werden.

Bei der Botschaft Pressburg bzw. beim deutschen Honorarkonsul in Žilina fällt hierfür eine Gebühr in Höhe von 34,00 Euro an. Die Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses durch das Bundesamt für Justiz beträgt 13,00 Euro und ist im Voraus auf folgendes Konto zu überweisen:

Deutsche Bundesbank – Filiale Köln
IBAN: DE49 3700 0000 0038 0010 05
BIC: MARKDEF1370
Verwendungszweck: Aktenzeichen des Vorgangs (falls vorhanden) oder Vor- und Nachname des Antragstellers

b) Elektronisch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz

Mit der Einführung des neuen elektronischen Personalausweises gibt es nun auch die Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz ein Führungszeugnis online zu beantragen. Dafür wird insbesondere ein Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion benötigt.

Hier geht's zum Online-Portal des Bundesamts für Justiz.



G

Ab dem 01. Oktober 2021 gilt für das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen ein neues Gebührenrecht. Dadurch ändern sich die Gebühren für Beurkundungen, Beglaubigungen und andere Dienstleistungen. Die Gebühren für Pässe, Personalausweise und Visa ändern sich nicht.



Euro

Unterschriftsbeglaubigung (z.B. Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt, Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses, Genehmigungserklärung eines Kaufgeschäfts)
56,43 €

Unterschriftsbeglaubigung für Namenserklärungen
79,57 €

Kopiebeglaubigung (inkl. Anfertigung der Kopien)
22,92-31,50 €

Legalisation von Urkunden
28,11-37,41 €

Beurkundung von Vaterschaftsanerkennung
84,22 -103,69 €

Foto eines lachenden Babys
Foto eines lachenden Babys© www.colourbox.com


Häufig gestellte Fragen zum Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S 1408).

Hier geht's zur Webseite des Bundesamts für Justiz

Wegfall der slowakischen Grenzkontrollen im Schengenraum

Ankunftsflughafen: beleuchtetes Hinweisschild Arrival
Einreise nach Deutschland© dpa

Am 06. Dezember 2007 stimmte der Rat der EU-Justiz- und Innenminister der Anwendung des Schengener Abkommens in der Slowakei sowie in Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen und Slowenien zu. Damit sind u. a. die Grenzkontrollen zwischen den alten und den genannten neuen Schengen-Mitgliedsländern weggefallen. Die Regelung gilt nicht für Zypern, Bulgarien und Rumänien sowie auch weiterhin nicht für die EU-Mitglieder Irland und Großbritannien. Die Nicht-EU-Länder Norwegen, Island und die Schweiz dagegen wenden das Schengener Abkommen an.

Seit 21.12.2007 gehört auch die Slowakei zum Schengengebiet der EU. Sie sind jedoch weiterhin verpflichtet, jederzeit ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

H

Stacheldrahtzaun und Überwachungskameras
Gefängnis© colourbox.de

Inhaftierung

Auszugsweise Übersetzung des Berichts des Europarates, Europäisches Komitee für die Prävention von Folter und Inhumaner Strafmaßnahmen vom 11.02.2010.

Vorläufige Festnahme

„Eine vorläufig festgenommene Person darf höchstens fünf Tage im Polizeigewahrsam verbleiben. Diese Person hat das Recht, sofort über den Grund der Festnahme informiert zu werden. Innerhalb von 48 Stunden seit der Festnahme muss der Staatsanwalt beim Haftrichter die Inhaftierung beantragen. Geschieht dies nicht, muss die Person entlassen werden.

Innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrags des Staatsanwalts muss eine vorläufig in Haft genommene Person vom Haftrichter vernommen werden, der über die Fortsetzung freiheitsbeschränkender Maßnahmen entscheidet. Bei Verdacht auf besonders schwere Straftaten beträgt die Frist 72 Stunden.

Gemäß Artikel 18 des Polizeigesetzes darf eine Person 24 Stunden lang zur Feststellung der Identität in Polizeigewahrsam genommen werden.“

Untersuchungshaft

Die Dauer der Untersuchungshaft richtet sich nach den §§ 76 und 76 a der slowakischen Strafprozessordnung und bestimmt einen Zeitrahmen von

  • bis zu zwölf (12) Monaten bei Verdacht auf einfache Straftaten,
  • bis zu sechsunddreißig (36) Monaten bei Verdacht auf Verbrechen,
  • bis zu achtundvierzig (48) Monaten bei Verdacht auf schwere Verbrechen,
  • bis zu sechzig (60) Monate bei Verdacht auf Straftaten mit Androhung
  • einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe sowie auf Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus.

Andere Informationen

Gemäß Artikel 36 der Wiener Konventionen über Konsularische Beziehungen (WÜK) hat eine inhaftierte Person das Recht, jederzeit mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung seines Heimatlandes Kontakt aufzunehmen.

Sie erreichen die Deutsche Botschaft Pressburg unter den Telefonnummern:

während der Dienstzeit: +421 0(2) 5920 44 00,
außerhalb der Dienstzeit: +421 (0)903 444 633.

Nach den Vorschriften der Wiener Konventionen über Konsularische Beziehungen (WÜK) dürfen Botschaftsangehörige Inhaftierte mit deutscher Staatsangehörigkeit konsularisch betreuen und dabei auch Haftbesuche durchführen. Sollte der/die Inhaftierte auch die slowakische Staatsangehörigkeit besitzen, könnten slowakische Behörden die konsularische Betreuung jedoch untersagen. Konsularische Betreuung erfolgt nur mit Zustimmung des Inhaftierten. Mit Ausnahme von Lesestoff dürfen dem Inhaftierten keine Gegenstände oder Geldbeträfe übergeben werden.

Die Botschaft hat nach dem Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten nicht das Recht, sich in Ermittlungs- und Strafverfahren gegen deutsche Staatsangehörige einzuschalten. Auch der Kontakt mit Strafverteidigern beruht immer auf freiwilliger Basis.

Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes darf die Botschaft Auskünfte im Zusammenhang mit Inhaftierungen grundsätzlich nur an den/die Betroffene/n selbst, an vom Betroffenen schriftlich ermächtigte Personen oder – im Fall minderjähriger Inhaftierter – an den/die Sorgeberechtigten erteilen.


Überstellung von deutschen Inhaftierten

Die Slowakei ist Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens (Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen – ÜberstÜbk) das außerhalb ihres Heimatstaates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ermöglichen soll, ihre Reststrafe in ihrem Heimatstaat zu verbüßen, um ihnen die Resozialisierung im Anschluss an die Haft zu erleichtern.

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sieht vor, dass im Ausland rechtskräftig Verurteilte die Möglichkeit haben, ihre Reststrafe in Deutschland zu verbüßen, um ihnen die Resozialisierung im Anschluss an die Haft zu erleichtern. Dies ist grundsätzlich unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe. Das IRG ist eine innerdeutsche Rechtsgrundlage, die keine Rechtswirkung in der Slowakei entfaltet. Dieser Artikel informiert Sie über die Regelungen und deren rechtliche Konsequenzen in Überstellungsverfahren mit der Slowakei. Es gibt lediglich einen Überblick über das Verfahren und begründet keinen Rechtsanspruch.

Eine Überstellung nach Deutschland ist grundsätzlich möglich wenn

  • Sie Deutscher sind oder Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben,
  • das gegen Sie ergangene Strafurteil rechtskräftig und vollstreckbar ist,
  • das Urteil gegen Sie unter rechtsstaatlichen Bedingungen ergangen ist (Maßstab ist die Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle),
  • die Tat, für die Sie verurteilt wurden, auch nach deutschem Recht strafbar und nicht verjährt ist,
  • Sie für die gleiche Tat nicht bereits in Deutschland verurteilt wurden,
  • Sie der Überstellung schriftlich zustimmen,
  • das zuständige deutsche Gericht das slowakische Urteil für vollstreckbar erklärt (Exequaturverfahren) und
  • die Slowakei und Deutschland sich auf die Überstellung geeinigt haben.

Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht!


Ersuchen um Überstellung

Sie können Ihren Wunsch nach Überstellung gegenüber der Justizvollzugsanstalt oder der Botschaft Pressburg äußern. Die angesprochene Stelle setzt daraufhin das offizielle Überstellungsverfahren in Gang. Dabei prüfen die zuständigen slowakischen Behörden, ob sie grundsätzlich eine Überstellung in Erwägung ziehen und den deutschen Behörden ein Ersuchen mit den notwendigen Unterlagen übersenden. Aufgrund der übermittelten Unterlagen wird das deutsche Exequaturverfahren eingeleitet.

Es handelt sich dabei nicht um ein neues Verfahren, in dem der zugrunde liegende Sachverhalt neu gewürdigt und ggf. ein neues Strafmaß festgesetzt wird. Das Gericht prüft ausschließlich die Vollstreckbarkeit des slowakischen Urteils und wandelt es in die ihm im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um. Die Exequaturentscheidung dient lediglich als Vollstreckungsgrundlage in Deutschland. Das Verfahren ist langwierig; Sie müssen mit einer Dauer von rund einem Jahr rechnen. Sind die slowakischen Behörden mit der deutschen Entscheidung einverstanden, erfolgt die Überstellung.

Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, in Deutschland gegenüber der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Ihren Überstellungswunsch zu äußern, sodass dort die Einleitung eines offiziellen Überstellungsverfahrens geprüft werden kann. Es ist aber in der Regel zielführender, das Verfahren in der Slowakei einzuleiten und dort aktiv zu betreiben. Die zuständigen deutschen Behörden sind in jedem Fall auf Vorarbeiten und Unterlagen der slowakischen Behörden angewiesen.

Rechtliche Wirkung der Überstellung:

Die Exequaturentscheidung des deutschen Gerichts basiert auf dem slowakischen Urteil und ist für die weitere Strafvollstreckung in Deutschland verbindlich. Sie können dagegen sofortige Beschwerde einlegen. Bleibt die Beschwerde erfolglos, wird die weitere Strafe entsprechend der Entscheidung in Deutschland vollstreckt.

Die in der Slowakei verbüßte Haft wird unabhängig von den dort herrschenden Haftbedingungen im Verhältnis 1 zu 1 auf die Gesamthaftzeit angerechnet. Die weitere Vollstreckung erfolgt ausschließlich nach deutschem Recht; die Regelungen der slowakischen Vollstreckungspraxis finden keine Anwendung. Die Vollstreckung wird vorzeitig beendet, wenn die Slowakei mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.

Über einen möglichen Wiederaufnahmeantrag entscheidet allein das slowakische Gericht. Das deutsche Urteil wird ins Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Eine erneute Verurteilung in Deutschland für die gleiche Straftat ist nicht möglich. Die Botschaft Pressburg wird Ihr Ersuchen um Überstellung bei Bedarf betreuen, hat aber keinen Einfluss auf die Entscheidungen der slowakischen oder der deutschen Justiz. Ihren Überstellungswunsch können Sie mit dem beigefügten Musterformular äußern.


Haftungsausschluss
Alle Angaben dieser Artikel beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Verbindliche Auskünfte zum slowakischen Recht darf die Botschaft nicht erteilen. Diese erhalten Sie ausschließlich von slowakischen Behörden oder Juristen. Dieser Artikel kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen!


Collage von Hunde- und Katzenwelpen sowie Meerschweinchen und Kaninchen verschiedener Rassen.
Haustiere© Colourbox

Reisen mit bzw. Handel von Hunden, Katzen und Frettchen (Heimtieren) in/durch die Bundesrepublik Deutschland *

* Die Anforderungen gelten grundsätzlich für die gesamte EU, jedoch haben einige EU-Mitgliedstaaten Ausnahmeregeln für Welpen erlassen.

1. Allgemeingültige Anforderungen

a) Anzahl der Heimtiere

Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Trifft dies nicht zu, gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren gemäß Richtlinie 92/65/EG. Die Höchstzahl von 5 Heimtieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzerwechsel). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.

b) Kennzeichnung mittels Mikrochip

Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip verpflichtend. Wurde das Tier vor diesem Zeitpunkt tätowiert, ist ein Mikrochip nicht erforderlich, sofern die Tätowierung noch lesbar ist. Das Tier muss eindeutig identifizierbar sein und zugeordnet werden können. Die Nummer des Mikrochips bzw. der Tätowierung sind im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung vermerkt.

c) gültiger Tollwutimpfschutz

Für jedes Tier ist eine gültige Tollwutimpfung vorzuweisen, die im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung eingetragen ist. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Wird das Tier zum ersten Mal gegen Tollwut geimpft, muss diese Erstimpfung mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein. Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung. Das Tier muss vor Verabreichung der Tollwutimpfung gekennzeichnet gewesen sein.

2. Spezielle Anforderungen nach Herkunftsland der Tiere

a) Ein-/Durchreise aus einem EU-Mitgliedstaat

Der Reisende muss für das Tier einen EU-Heimtierausweis nach dem Muster in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 mitführen. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

b) Ein-/Durchreise aus einem gelisteten Drittland gemäß Anhang II Teil 1
der DV EU Nr. 5

Der Reisende muss für das Tier einen Heimtierausweis nach dem Muster in Anhang III Teil 3 der DV mitführen. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

c) Ein-/Durchreise aus einem gelisteten Drittland gemäß Anhang II Teil 2 der DV
Der Reisende muss für das Tier eine Tiergesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der DV mitführen. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss die Tiergesundheitsbescheinigung den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient. Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter bzw. der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwutempfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel bzw. den Flughafen nicht verlassen hat.

d) Ein-/Durchreise aus einem nicht-gelisteten Drittland

„Nicht-gelistete Drittländer“ sind alle Länder, die nicht in Anhang II Teil 1 und Teil 2 der o. a. DV aufgelistet sind. Für sie gelten besondere Anforderungen. Zusätzlich zur Kennzeichnung und Tollwutschutzimpfung muss bei einem Heimtier aus einem nicht-gelisteten Drittland der Tollwut-Antikörpertiter mittels Blutuntersuchung bestimmt werden. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Tollwut-Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise nach Deutschland erfolgen. Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen.

Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der DV nachgewiesen werden, die von einem amtlichen oder amtlich autorisierten Tierarzt auszustellen ist. Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.

e) Wiedereinreise aus einem nicht-gelisteten Drittland

Die unter Nr. 2. d) genannten Anforderungen gelten grundsätzlich auch für aus der EU stammende Heimtiere, die sich vorübergehend in einem nicht-gelisteten Drittland aufgehalten haben und wieder in die EU verbracht werden sollen. Die 3-Monats-Frist vor der Einreise in die EU gilt jedoch nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht-gelisteteten Drittland, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

3. Empfehlung zu „Nr. 2 d) Ein-/Durchreise aus einem nicht-gelisteten Drittland“

Das BMEL regt an, den Tollwut-Antikörpertiter unabhängig von einer anstehenden Rückreise nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat bestimmen zu lassen. Wird nach der Antikörperbestimmung das Tollwut-Impfregime eingehalten, also wird das Tier regelmäßig vor Ablauf des Tollwut-Impfschutzes nachgeimpft, bleibt auch der Tollwut- Antikörpertiter bestehen. Wird jedoch die Folgeimpfung versäumt, verliert der Nachweis des Antikörpertiters seine Gültigkeit. Werden Heimtiere bereits aus Deutschland in ein nicht in Bezug auf Tollwut gelistetes Drittland mitgenommen, kann der Tollwut-Antikörpertiter bereits vor der Abreise aus Deutschland bestimmt werden. Wird das Tier nach der Bestimmung des Tollwut-Antikörpertiters in Deutschland oder im Drittland regelmäßig gegen Tollwut nachgeimpft, kann es zu jeder Zeit und unabhängig davon, wie lange der Aufenthalt im Drittland war, wieder nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat einreisen.

Haftungsausschluss
Bitte beachten Sie: Der Inhalt des Artikels beruht auf Erkenntnissen der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung. Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für den Inhalt. Die Botschaft ist nicht berechtigt, Auskünfte zum slowakische Recht zu erteilen. Diese können Sie nur bei den zuständigen slowakischen Behörden erhalten.

Zwei goldene Ringe auf einem Ehevertrag
Ehevertrag© picture alliance / dpa


J

Siehe Eintrag „Waffenrecht“.

K

Scheinwerfer eines grünen Autos
Scheinwerfer eines grünen Autos© colourbox

Abmeldung von Kfz durch die Botschaft

Grundsätzlich nimmt die Botschaft keine Abmeldung von in die Slowakei verbrachten Fahrzeugen vor. Kfz-Abmeldungen sind grundsätzlich in Deutschland durchzuführen und für den Export ggfs. Ausfuhrkennzeichen zu beschaffen.

Eine Kfz-Abmeldung kann von der Botschaft nur dann vorgenommen werden, wenn eine deutsche Zulassungsstelle um die Abmeldung ersucht oder wenn Fahrzeuge durch unvorhergesehene Ereignisse in der Slowakei verbleiben, z. B. weil nach einem schweren Unfall die Rückführung nicht mehr möglich oder wirtschaftlich ist.

Für die Abmeldung ist die persönliche Vorsprache an der Botschaft erforderlich. Der Antragsteller / die Antragstellerin muss beide Fahrzeugdokumente, d. h. entweder den bis 30.09.2005 ausgestellten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief oder die ab 01.10.2005 ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie die amtlichen Kennzeichen vorlegen.

Die Gebühr für die Abmeldung beträgt 34,00 Euro.

Die mit dem Vermerk über die Abmeldung versehenen Dokumente werden dem Antragsteller wieder ausgehändigt. Die Schilder werden von der Botschaft einbehalten, entstempelt und vernichtet.

Haftungsausschluss
Der Inhalt dieses Artikels beruht auf Erkenntnissen der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung. Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für die Aktualität des Inhalts zu einem späteren Zeitpunkt.

Scheinwerfer eines grünen Autos
Scheinwerfer eines grünen Autos© colourbox

Folgende Dokumente sind nach Kenntis der Botschaft für die Kfz-Zulassung in der Slowakei zur Vorlage beim örtlich zuständigen Bezirksamt für Straßenverkehr (in Bratislava in der Tomášikova Str. 46) erforderlich:

  • Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw. (ab 1.10.2005 ausgestellte) Zulassungsbescheinigung Teil I und II mit beglaubigter slowakischer Übersetzung
  • Bescheinigung über Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in Deutschland mit beglaubigter slowakischer Übersetzung
  • Nachweis über Originalitätsprüfung (in Bratislava in der Galvaniho 12a durchzuführen; Gebühr: 80,- Euro) oder in der Slowakei bei anderen Zulassungsbehörden
  • TÜV- und Emissionskontrollnachweis (falls in Deutschland durchgeführt, mit beglaubigter Übersetzung in die slowakische Sprache); Gebühr: 106,- Euro
  • Kaufvertrag, ggf. beglaubigte Übersetzung in die slowakische Sprache
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie slowakische Aufenthaltserlaubnis

Bei der örtlichen Verkehrsinspektion (in Bratislava in der Kopčianska Str. 84) werden die Kennzeichenschilder und die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgegeben. Bei Vorlage der Schilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I führt das Bezirksamt die sog. „administrative Kontrolle“ durch. Das Bezirksamt stellt auch einen sog. „Verwertungsschein“ aus (für ggf. künftige Entsorgung des Fahrzeugs in der Slowakei); die Gebühr hierfür beträgt derzeit 67,00 Euro.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II in Form einer Plastikkarte wird nachträglich - innerhalb von ca. zwei Wochen - ausgestellt und ausgehändigt bzw. an den Halter übersandt.

Die zuständigen örtlichen Bezirksämter sind auf der Webseite des Slowakischen Innenministeriums zu finden (Webseite auf Slowakisch).

Das Bezirksamt Bratislava
Tomášikova 46
832 05 Bratislava

ist wie folgt erreichbar:

Telefonnummer des Call Centers: +421 (0)800 222 222
Webseite

Öffnungszeiten:
Montag 08:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 15:00 Uhr
Freitag 08:00 - 14:00 Uhr

Bitte bedenken Sie, dass Sie sich bei den zuständigen slowakischen Behörden nicht unbedingt in deutscher oder englischer Sprache verständigen können.


Haftungsausschluss
Alle o. g. Angaben beruhen auf Erkenntnissen der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung des Artikels. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich ggf. eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

L

Kaffeetrinkendes Pärchen
Leben und Arbeiten in Deutschland© colourbox


Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang
Älteres Ehepaar beim Spaziergang© colourbox.com

Für Bezieher deutscher Renten aus Kassen der gesetzlichen Rentenversicherung ist es nicht mehr unbedingt erforderlich, die Botschaft wegen einer Lebensbescheinigung aufzusuchen. Dies wurde im Jahr 2012 von der Deutschen Rentenversicherung Bund offiziell bekanntgegeben. Vielmehr dürfen sich Rentenempfänger wegen ihrer Lebensbescheinigungen an folgende lokale Institutionen wenden:


1. Notare
2. Standesämter
3. jeder Niederlassung der slowakischen Rentenversicherungsanstalt oder
4. die Rentenversicherungszentrale direkt.

Damit eröffnen deutsche Rententräger im Ausland lebenden Rentenempfängern die Möglichkeit, eine nahe gelegene Institution zu nutzen. Allerdings sind diese nicht verpflichtet, die gewünschte Bescheinigung überhaupt oder gebührenfrei zu erteilen Die Erfahrung hat gezeigt, dass slowakische Behörden aus sprachlichen Gründen Lebensbescheinigungen in deutscher Sprache nicht immer ausstellen oder Notare dafür eine Gebühr erheben. In diesem Fällen bleibt die Zuständigkeit der Botschaft für die Ausstellung der Lebensbescheinigungen bestehen.

Die Botschaft rät dazu, sich, sobald Ihnen die Lebensbescheinigung vom deutschen Rententräger zugeht, mit gültigem Pass oder Personalausweis/ID-Karte an eine der vorgenannten Stellen in der Slowakei oder an die Botschaft zu wenden.

Lebensbescheinigungen für öffentliche Rentenversicherungsanstalten erteilt die Botschaft gebührenfrei; für Bescheinigungen privater Versicherungsgesellschaften entsteht kraft Gesetzes eine Gebühr von € 25,00. (§ 10 Absatz 1 Nr. 2 Konsulargesetz, Tz 140 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Auslandskostenverordnung).

Haftungsausschluss:
Diese Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden können nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften und Geschäftspraktiken können sich jederzeit ändern, ohne dass die Botschaft hiervon unterrichtet wird. Die Botschaft ist nicht berechtigt, Auskünfte zu slowakischem Recht zu erteilen. Diese können Sie nur bei den zuständigen slowakischen Behörden erhalten.


Siehe Eintrag „Autobahngebühren“

M

Siehe Eintrag „Autobahngebühren“

N

Handschriftlicher Schriftzug Testament
Testament© picture-alliance/ dpa


Familie mit zwei Kindern
Familienangelegenheiten© Zoonar.com/Oleksii Hrecheniuk


Siehe Eintrag „Entschädigung für NS-Opfer“

P

Auf dem Foto sind vier deutsche Reisepässe zu sehen. Einer ist aufgeschlagen.
Deutsche Reisepässe© picture alliance / Arco Images


Auf dem Foto sind vier deutsche Reisepässe zu sehen. Einer ist aufgeschlagen.
Deutsche Reisepässe© picture alliance / Arco Images


Auf dem Foto sind vier deutsche Reisepässe zu sehen. Einer ist aufgeschlagen.
Deutsche Reisepässe© picture alliance / Arco Images


Die landesspezifischen Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts werden immer aktuell gehalten.

Zur Webseite des Auswärtigen Amts

Siehe Eintrag „Anwaltsliste“

Auf dem Foto sind vier deutsche Reisepässe zu sehen. Einer ist aufgeschlagen.
Deutsche Reisepässe© picture alliance / Arco Images


Siehe Eintrag „Lebensbescheinigung“

Siehe Eintrag „Lebensbescheinigung“

Siehe Eintrag „Lebensbescheinigung“

S

Stempel auf Scheidungspapiere
Stempel auf Scheidungspapiere© picturedesk.com


Junge Mutter spielt mit ihrem Kleinkind mit Bauklötzen.
Adoption© Colourbox


Siehe Eintrag „Waffenrecht“.

Staatsangehörigkeitsausweis
Staatsangehörigkeitsausweis© Ute Grabowsky / photothek.net


Staatsangehörigkeitsausweis
Staatsangehörigkeitsausweis© Ute Grabowsky / photothek.net


Staatsangehörigkeitsausweis
Staatsangehörigkeitsausweis© Ute Grabowsky / photothek.net


Studium
Studium© Ute grabowsky/photothek.net


U

Blaue Weltkugel mit gutmütigem Gesichtsausdruck, die gelbe Kopfhörer inklusive Mikrofon trägt.
Übersetzer & Dolmetscher© Colourbox


Foto eines Stempels
Foto eines Stempels© colourbox

Beschaffung von Personenstandsurkunden aus der Slowakei

Allgemeine Hinweise über ausländischen Urkunden zur Verwendung in Deutschland befinden sich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.


Durch die Verordnung (EU) 2016/1191 werden bestimmte öffentliche Urkunden (insbesondere Personenstandsurkunden, siehe Artikel 2 der Verordnung), die bei den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats vorgelegt werden sollen, von der Legalisation oder Apostille befreit.

Andere öffentliche Urkunden müssen ggf. von der zuständigen slowakischen Behörde mit einer Apostille versehen werden.

Besonderheiten slowakischer Urkunden
Die Slowakische Republik ist weder Vertragsstaat des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern) noch Vertragsstaat des Münchener CIEC-Abkommens vom 05.09.1980 über die Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse. Alle Urkunden werden daher ausschließlich in slowakischer Sprache ausgestellt. Die slowakischen Standesämter können die slowakischen Personenstandsurkunden mit einer formularmäßigen Übersetzung versehen, dem sogenannten Glossar. Dies erspart in den allermeisten Fällen die Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen vereidigten Übersetzer. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle, bei der die Urkunde vorgelegt werden soll, ob das Glossar als Ersatz für die Übersetzung durch diese anerkannt wird.

Namensschreibung
Aufgrund innerstaatlicher Gesetzgebung werden Namens- und Ortsangaben in der ursprünglichen Fassung wiedergegeben. Später erfolgte Namensänderungen auf gesetzlicher Grundlage oder aufgrund politischer Einflussnahme bleiben unberücksichtigt.

Antragstellung
Zur Beantragung von Personenstandsurkunden sind neben der betroffenen Person selbst deren Ehegatten und nahe Verwandte berechtigt. Der Grund der Antragstellung und der Verwendungszweck der Urkunde müssen erläutert werden.

Ferner kann die Beantragung auch durch eine/n Bevollmächtigte/n (z.B. Rechtsanwalt) oder über die deutsche Botschaft erfolgen.

Zuständigkeiten für die Ausstellung von Urkunden in der Slowakischen Republik
a) Urkunden für Personenstandsfälle, die weniger als 100 Jahre zurückliegen, werden beim zuständigen Matrikelamt (Standesamt) angefordert.

b) Urkunden für Personenstandsfälle, die mehr als 100 Jahre zurückliegen, werden beim zuständigen Archiv bestellt.

Besondere Institutionen zur Ausstellung von Urkunden von Personen jüdischen Glaubens gibt es in der Slowakischen Republik nicht.

Kosten
Slowakische Personenstandsurkunde ohne Glossar Euro 5,00
Slowakische Personenstandsurkunde mit Glossar Euro 10,00

Für die Beschaffung der Urkunden durch die Botschaft fallen Gebühren gemäß der Bundesgebührenverordnung i.H.v. Euro 103,80 zusätzlich zu den Kosten für die Urkunde/n an. Müssen Urkunden bei verschiedenen Standesämtern oder Archiven beantragt werden, fällt diese Gebühr für jeden einzelnen Beschaffungsvorgang an. Können mehrere Urkunden bei einer Stelle beschafft werden, fällt die Gebühr nur einmal an.

Über die Gesamtgebühr und die Auslagen für die slowakischen Urkunden erhalten Sie mit den Urkunden zusammen einen Festsetzungsbescheid, den Sie per Banküberweisung bezahlen können.

Bei Beschaffung durch die deutsche Botschaft benötigen wir folgende Informationen von Ihnen:

  • Name, Anschrift und Mail-/Telefon-Kontakt des/der Antragstellenden
  • genaue Angaben zu der Person, deren Personenstandsurkunde benötigt wird: mind. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, ggf. auch Datum und Ort der Heirat bzw. des Todes
  • Angaben zum Verwendungszweck der Urkunde
  • Nachweis des berechtigten Interesses an der Beschaffung der Urkunde (z.B. Anforderung einer deutschen Behörde, Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, Vollmacht).


Eine Liste ehemals deutscher Orte mit der heutigen Bezeichnung finden Sie im Internet, z.B. hier


Haftungsausschluss
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung. Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für den Inhalt. Nachträgliche Änderungen der Rechtslage können eintreten, ohne dass die Botschaft davon erfährt.

Die Botschaft ist nicht berechtigt, Auskünfte zu slowakischem Recht zu geben. Diese können Sie nur bei den zuständigen slowakischen Behörden erhalten.

V

Siehe Eintrag „Autobahngebühren“

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten© Colourbox

Hier finden Sie einige Beispiele für Vollmachten:

W

Einfuhr von Jagdwaffen und Sportwaffen

Für die Verbringung von Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union (Ausfuhr/Einfuhr BRD) und von einem Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland wird eine Verbringungserlaubnis benötigt. Das Verbringen von Schusswaffen ohne vorherige Genehmigung ist strafbar gem. § 52 WaffG. Der Europäische Feuerwaffenpass dient lediglich der vorübergehenden Mitnahme von Schusswaffen.

Nähere Informationen sowie die erforderlichen Antragsformulare finden sich auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts in Köln: www.bva.bund.de. Auf der Startseite zu „Services des BVA“. Dort zu „Bürger“ und dann zu „Waffenrechtliche Angelegenheiten“.

Die Erlaubnis für die Einfuhr und Wiederausfuhr von Waffen und Munition (Waffenbegleitschein) in die Slowakei muss bei der Botschaft der Slowakischen Republik in Berlin beantragt werden. Die Erlaubnis wird nach Kenntnis der deutschen Botschaft in der Regel für höchstens bis zu zwei Monaten erteilt.

Für die Ausstellung des slowakischen Waffenbegleitscheines ist es nötig, folgende Unterlagen beizulegen:

1. Antrag,
2. Beglaubigte schriftliche Einladung (z. B. des Besitzersoder Benutzers des Jagdreviers oder Organisator des Sportwettbewerbs) oder gültiger Jagdschein des Besitzers bzw. Benutzers (nur zum Vorzeigen),
3. Eigener gültiger Waffenschein (deutsch oder international),
4. Reisepass

Ein Waffenbegleitschein wird nur dem Antragsteller persönlich ausgehändigt.

Die Besitzer eines gültigen EU-Waffenscheins benötigen für die Einfuhr der Waffe in die Slowakische Republik keine Sondergenehmigung; sie müssen lediglich die Einladung entsprechender Organisation bzw. Person zu einer Jagd vorlegen (siehe Punkt 2).

Für aktuelle Informationen sollten Sie sich unbedingt an die slowakische Botschaft in Berlin wenden:

Botschaft der Slowakischen Republik
Hildebrandstraße 25
10785 Berlin

Tel.: +49 (0)30 88 92 62 00
E-Mail: emb.berlin@mzv.sk
Webseite

Haftungsausschluss
Bitte beachten Sie: Der Inhalt des Artikels beruht auf Erkenntnissen der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung. Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für den Inhalt. Die Botschaft ist nicht berechtigt, Auskünfte zu slowakischem Recht zu erteilen. Diese können Sie nur bei den zuständigen slowakischen Behörden erhalten.

Für die Entschädigung von verfolgten nicht jüdischen NS-Opfern in Osteuropa gilt Folgendes:

Verfolgte, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können unter folgenden Voraussetzungen eine Einmalbeihilfe in Höhe von 2.556 Euro erhalten, wenn sie bisher keine Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle (z. B. Globalverträge, Stiftungen, Hirschinitiative) erhalten haben:

Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Richtlinien für nicht jüdische Verfolgte gemäß § 4 der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erfüllen.

Der Antragsteller muss selbst NS-Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sein. Das heißt, er muss aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und dadurch in eigener Person einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben.


Anträge auf Entschädigungsleistungen sind beim Bundesfinanzministerium zu stellen:

Bundesministerium der Finanzen
Referat V B 3
Außergesetzliche Entschädigungsregelungen für NS-Verfolgte
Am Propsthof 78a
53121 Bonn
http://www.bundesfinanzministerium.de

Z

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke
Deutsches Zollabzeichen© Bundeszollverwaltung

Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger der Europäischen Union, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und behandelt zu werden, wie die Bürgerinnen des betreffenden Mitgliedstaats. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen. Für bestimmte Waren kann es aber Einschränkungen geben.

Die Antragsfrist für Anerkennungsleistungen für ehemalige Zwangsarbeiter endete am 31. Dezember 2017.

Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

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