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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt ein Kind durch Geburt von einem deutschen Elternteil, unabhängig vom Geburtsort bzw. Geburtsland. Eine Geburt in Deutschland ist nicht automatisch ein Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit.

Seit dem 28.08.2007 verlieren Sie auch ohne Beibehaltungsgenehmigung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn Sie auf eigenen Antrag die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates sowie das Schweizer Bürgerrecht erwerben.

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Informationen der Deutschen Botschaft Pressburg zur deutschen Staatsangehörigkeit

Einleitung

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht sieht mehrere Erwerbs- und Verlusttatbestände vor, die in diesem Artikel nicht umfassend dargestellt werden können.

Die gesetzlichen Bestimmungen waren im Laufe der Zeit vor dem Hintergrund politischer und gesellschaftlicher Entwicklungen Gegenstand zahlreicher Änderungen. Bitte wenden Sie sich daher im Zweifel und in besonderen Fällen (z. B. als Kind nicht-deutscher Eltern, bei Wiedereinbürgerung, Adoption, Geburt außerhalb einer bestehenden Ehe, beabsichtigter Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit, beabsichtigtem Eintritt in fremde Streitkräfte oder in den öffentlichen Dienst eines anderen Staates, beabsichtigter Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit) unbedingt frühzeitig an die Botschaft oder die an Ihrem innerdeutschen Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Zu bedenken ist, dass ein deutscher Pass oder Personalausweis zwar Indiz, aber nicht Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Inhabers ist. Insbesondere Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Option erworben haben, sollten unbedingt stets im Besitz ihres Staatsangehörigkeitsausweises oder ihrer Einbürgerungsurkunde sein.

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen kraft Gesetzes, nicht aber durch (Nicht-)Beantragung eines deutschen Ausweisdokuments. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann nicht durch unterlassene Passbeantragung vermieden werden.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip ist die deutsche Staatsangehörigkeit des vermittelnden Elternteils, nicht dessen deutsche Volkszugehörigkeit maßgeblich.

Bitte beachten Sie besonders im Interesse Ihrer Kinder

Grundsätzlich folgt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (mit Ausnahmen des § 4 (3) des Staatsangehörigkeitsgesetzes) nach dem Abstammungsprinzip. Hierzu gilt folgende Ausnahme, die zukünftig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geborene Kinder betrifft:

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei Geburt im Ausland nicht erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 selbst im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Staatsangehörigkeit von Personen mit ausschließlich deutschen Eltern

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt – unabhängig vom Geburtsort – nach dem Abstammungsprinzip. Bei Geburt in einem Staat, das den Erwerb der eigenen Staatsangehörigkeit nach dem sogenannten „Bodenprinzip“ / „Jus Soli“-Prinzip vorsieht, erwirbt die Person unbeschadet der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des Geburtslandes. Klassische „Jus- Soli“-Staaten sind z. B. die USA, Kanada, Australien, Neuseeland und Südamerika. Die deutsche Rechtsordnung fordert in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt keine alternative Endscheidung (Option), jedoch könnte die Rechtsordnung des Geburtslandes dies verlangen.

Staatsangehörigkeit von Personen mit ausländischen Eltern

Ausnahmsweise nach dem Bodenprinzip (Jus Soli) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. Diese Personen sind aber grundsätzlich verpflichtet, sich nach Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Wird diese sog. Optionspflicht nicht oder zugunsten der ausländischen Staatsangehörigkeit ausgeübt, tritt kraft Gesetzes der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Von der Optionspflicht bestehen Ausnahmen. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt nach den Einzelheiten, insbesondere dann, wenn Sie nicht ständig in Deutschland gelebt haben und dort weder einen Schulabschluss erreicht oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Staatsangehörigkeit von Personen mit deutsch-slowakischen Eltern

1. Personen, die innerhalb einer bestehenden Ehe geboren wurden

Das Kind eines deutsch-slowakischen Ehepaares erhält von Geburt an sowohl die deutsche als auch die slowakische Staatsangehörigkeit. Keine der beiden Rechtsordnungen fordert in diesem Fällen zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. nach Eintritt der Volljährigkeit) eine alternative Entscheidung; ein Verlust der genannten Staatsangehörigkeiten tritt aus diesem Grund zu keinem späteren Zeitpunkt kraft Gesetzes ein.

Bei Geburt in Deutschland sind die für den Geburtsort zuständigen Auslandsvertretungen der Slowakischen Republik in Deutschland (die Slowakische Botschaft in Berlin oder eines der slowakischen Generalkonsulate) für die Entgegennahme einer Geburtsanzeige zuständig. Die slowakische Geburtsurkunde stellt das Sonderstandesamt in Bratislava aus.

Bei Geburt in der Slowakei nimmt die Botschaft Pressburg oder (nach Absprache) der deutsche Honorarkonsul in Žilina den Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Auslandsgeburt im Geburtenregister entgegen. Zuständig für die Ausstellung der Geburtsurkunde ist das Standesamt am melderechtlichen Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteils oder, wenn keine melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland mehr besteht, das Standesamt I in Berlin.

2. Personen, die außerhalb einer bestehenden Ehe der Eltern geboren wurden

a) Abstammung mütterlicherseits slowakisch, Abstammung väterlicherseits deutsch:

Das Kind erwirbt die slowakische Staatsangehörigkeit durch Abstammung von der Mutter

Das Kind erwirbt seit 01.07.1993 die deutsche Staatsangehörigkeit unabhängig vom Geburtsort durch Abstammung vom Vater, sofern eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

b) Abstammung mütterlicherseits deutsch, Abstammung väterlicherseits slowakisch:

Das Kind erwirbt unabhängig vom Geburtsort die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von der Mutter (§ 4 Abs. 1 S. 1 StAG). Das Kind erwirbt die slowakische Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater, wenn die Vaterschaft noch slowakischem Recht festgestellt wurde.

Zu beachten bei doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit

1) Bitte bedenken Sie, dass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Staaten, denen Sie angehören, nicht übereinstimmen und mit den deutschen Normen nicht unbedingt identisch sind. Machen Sie sich deshalb mit den entsprechenden Bestimmungen aller betreffenden Staaten vertraut und beachten Sie diese unabhängig voneinander, das gilt besonders für die Verlusttatbestände.

2) Bitte bedenken Sie, dass auch die namensrechtlichen Bestimmungen der Staaten, denen Sie angehören, nicht unbedingt identisch sind. Es kann zu sogenannten „Namensspaltungen“ kommen.

3) Bitte bedenken Sie, dass ausländische Ehescheidungen eines oder beider deutscher Partner grundsätzlich der Anerkennung einer innerdeutschen Behörde bedürfen. Ausnahmen gelten innerhalb der EU. Nähere Informationen finden Sie u. a. auf der Webseite des Auswärtigen Amts.

4) Bitte bedenken Sie den sogenannten „Passzwang“ gem. § 1 (1) Passgesetz, d. h. deutsche Staatsangehörige müssen sich – unabhängig vom Lebensalter - auch dann in Deutschland mit einem deutschen Pass oder Personalausweis ausweisen können, wenn sie noch (eine) andere Staatsangehörigkeit(en) besitzen. Wer sich als Deutsche/r mit dem Ausweisdokument eines anderen Staates ausweist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

(§ 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 in die Slowakei versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind rückwirkend doch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie:

Von dieser Regelung sind ausnahmelos alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes. Ein melderechtlicher Wohnsitz im Inland ist hierbei unerheblich.

Bei der Jahresfrist für den Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Fristversäumnis, sei es aus Unkenntnis oder anderen Gründen, kann nicht zu Ausnahmeregelungen führen.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen zu dieser Thematik rechtzeitig an die Botschaft.

Weiterführende Informationen und Anträge

Weitere Informationen rund um die deutsche Staatsangehörigkeit sowie zu Einbürgerungen, Entlassung, Verzicht, Optionsverfahren etc.

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