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Covid-19 - Aktuelle Reisehinweise für die Slowakei

Information on coronavirus at Hamburg airport, © Bodo Marks/dpa
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die Slowakei wird aufgrund hoher Infektionszahlen derzeit gewarnt.
Neue Einreisebestimmungen seit dem 19.04.2021
Reisende mit Voraufenthalten in EU-Ländern, Großbritannien, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz innerhalb der letzten 14 Tage müssen ihre Einreise seit dem 19.04.2021, 6:00 Uhr online in „eHranica“ (https://korona.gov.sk/en/ehranica/#) der slowakischen Regierung anmelden und eine 14-tägige Selbstisolation einhalten. Frühestens nach acht Tagen fordert das Amt für öffentliche Gesundheit Reisende zur Durchführung eines PCR-Tests auf. Die Quarantäne endet mit der Bestätigung des negativen PCR-Testergebnisses, ansonsten bei Symptomfreiheit automatisch nach 14 Tagen. Für Kinder unter 10 Jahren endet die Quarantäne zu dem Zeitpunkt, in dem sie für die im gleichen Haushalt lebenden Personen endet.
Bei Einreisen aus allen anderen Ländern ist die Anmeldung und Quarantäne ebenfalls verpflichtend. Die Quarantäne endet allerdings erst mit Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses. Ausnahmen von der Quarantänepflicht gibt es u.a. für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlungen und Transitreisen.
Berufspendler, die in Österreich, Ungarn, Tschechien oder Polen wohnen und in der Slowakei arbeiten und Berufspendler, die in der Slowakei wohnen und in den vorgenannten Staaten arbeiten, müssen sich alle 7 Tage testen lassen und beim Grenzübertritt neben der Arbeitgeberbescheinigung gemäß vorgegebenem Muster ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigen-Test) vorlegen können. Eine Einreiseanmeldung ist nicht erforderlich.
Berufspendler mit Wohnsitz in der Slowakei, die in anderen EU-Staaten, in Großbritannien, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz arbeiten und Berufspendler, die Ihren Wohnsitz in den vorgenannten Staaten haben und in der Slowakei arbeiten, müssen die Einreise anmelden und eine Arbeitgeberbescheinigung gemäß vorgegebenem Muster und ein negatives Testergebnis bei Einreise vorlegen können (Antigentest nicht älter als 48 Stunden, PCR-Test nicht älter als 72 Stunden). Diese Personen können sich nach der Einreise unmittelbar erneut in der Slowakei auf eigene Kosten einem PCR-Test unterziehen. Die Quarantäne endet dann mit dem negativen Testergebnis des slowakischen Labors, andernfalls bei Symptomfreiheit nach 14 Tagen.
Das Gleiche gilt für geimpfte Personen (ab 14 Tage nach der zweiten Impfdosis bei Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bzw. ab 28 Tagen nach der ersten Impfdosis bei Vektorimpfstoffen) oder Personen, die in den vergangenen sechs Monaten eine Covid-19-Erkrankung überstanden haben und eine entsprechende Bestätigung ihres slowakischen Hausarztes haben.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht sowie gesonderte Regelungen gelten auch für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr und für die Durchführung dringend erforderlicher medizinischer Behandlung.
Weitergehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht veröffentlicht die slowakische Regierung auf der Homepage www.korona.gov.sk.
Seit dem 17.02.2021 werden an allen geöffneten Grenzübergängen Kontrollen durchgeführt. Mit der Schließung kleinerer Grenzübergänge ist zu rechnen.
Durch- und Weiterreise
Transitreisen durch die Slowakei sind möglich, wenn die Einreise in den Zielstaat sichergestellt ist und die Durchreise durch die Slowakei auf direktem Weg ohne Zwischenstopps (Ausnahme: Tanken) erfolgt. Die Transitreise darf nicht länger als 8 Stunden dauern. Ein negatives Corona-Testergebnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber verlangt werden, wenn dieses für die Einreise in den Zielstaat vorgeschrieben ist.
Reiseverbindungen
Die drei internationalen Flughäfen Bratislava, Poprad und Košice sind geöffnet, internationale Bus- und Zugverbindungen verkehren eingeschränkt.
Beschränkungen im Land
In der Slowakei gilt der sogenannte „Covid-Automat“, der die geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens je nach Entwicklung der Infektionszahlen in den einzelnen Bezirken unterschiedlich regelt.
Ab Montag, 03. Mai 2021, gilt eine Ausgangssperre in den meisten Bezirken nur noch zwischen 21.00h und 1.00h des Folgetags.
In dieser Zeit darf man die eigene Wohnung nur in den folgenden Fällen verlassen:
- Fahrten zur Arbeitsstätte (nur mit negativem Testergebnis und mit Bestätigung der Notwendigkeit des Arbeitgebers)
- Pflege nahestehender Personen, Fahrten zum Arzt
- Fahrten zur Landesgrenze bei unbedingt notwendigen, nichttouristischen Reisen ins Ausland und Rückreise zum Wohnort (nur mit negativem Testergebnis)
Diese Aufzählung ist nicht vollständig, sondern deckt nur die wichtigsten Bereiche des täglichen Lebens ab.
Ausgangsbeschränkungen zwischen 5.00h und 21.00h gelten ab 03. Mai nur noch in den am stärksten von der Pandemie betroffenen Bezirken. Welche Bezirke das sind, wird unter www.korona.gov.sk veröffentlicht.
Dort finden Sie auch detaillierte Infos über die geltenden Regeln und Ausnahmen.
Sofern für bestimmte Tätigkeiten ein Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) erforderlich ist, darf dieses in der Regel nicht älter als 7 Tage sein.
Dies gilt zum Beispiel für den Besuch von Bekleidungsgeschäften, Restaurants oder Fitnesscenter.
Wer in den vergangenen 6 Monaten an COVID-19 erkrankt war und eine entsprechende Bestätigung seines slowakischen Hausarztes vorweisen kann, benötigt kein aktuelles Testergebnis. Das gleiche gilt für geimpfte Personen (ab 14 Tagen nach der zweiten Impfdosis bei Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bzw. ab 28 Tagen nach der ersten Impfdosis bei Vektorimpfstoffen).
Der vollständige Verordnungstext und weitere Informationen (z. B. zu Teststationen) befinden sich auf der Homepage der slowakischen Regierung: www.korona.gov.sk
Ausländische Testergebnisse aus zertifizierten Laboren in EU-Ländern in deutscher, englischer, tschechischer oder slowakischer Sprache werden anerkannt.
Die Regierung hat den Notstand bis zum 28. Mai 2021 verlängert. Weitere beschränkende Maßnahmen, u. a. auch zur Bewegungsfreiheit, können damit beschlossen werden.
Hygieneregeln
Das Tragen von Mundschutz (Bedeckung von Mund und Nase durch Maske, Schal etc.) ist drinnen und draußen Pflicht. In der freien Natur gilt die Mundschutzpflicht nur, wenn ein Abstand von 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
FFP2-Masken sind in allen Innenräumen vorgeschrieben (auch in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr).