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Eheschließung in der Slowakei & Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Flatternde deutsche und slowakische Flagge, die an der Bilddiagonale ineinanderfließen.

Deutsch-Slowakische Beziehungen, © Colourbox

Artikel

I. Wirksamkeit

Grundsätzlich wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen, wenn die für die Eheschließung geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Land der Eheschließung eingehalten worden sind.

Ein Verfahren für die förmliche Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es nicht. Bei deutschen Behörden muss die ausländische Heiratsurkunde in der Regel, um anerkannt zu werden, mit Apostille und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Unabhängig davon wird oft eine deutsche Heiratsurkunde verlangt (z. B. von Behörden und privaten Stellen), die erst nach Beurkundung im deutschen Eheregister ausgestellt werden kann. Die Beurkundung erfolgt nur auf Antrag.

II. Notwendige Unterlagen

Bitte wenden Sie sich an das slowakische Standesamt, bei dem Sie heiraten möchten. Dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen zu allen Dokumenten, die für eine Eheschließung in der Slowakei benötigt werden. Zu diesen Unterlagen, die mindestens 14 Tage vor der Eheschließung beim slowakischen Standesamt einzureichen sind, gehören seit 01.10.2015 aufgrund des Gesetzes Nr. 124/2015:

  • Geburtsurkunde
  • Nachweis des Familienstandes (Aufenthaltsbescheinigung der deutschen Meldebehörde)
  • Dokument über die Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Personalausweis)
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • Für deutsche Verlobte ein gültiger Personalausweis oder Reisepass

Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden (z. B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des früheren Ehegatten). Die Bestätigung über den Wohnsitz und Familienstand sowie der Staatsangehörigkeitsausweis dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Urkunden in deutscher Sprache oder einer anderen Fremdsprache müssen mit einer Apostille und Übersetzung in die slowakische Sprache versehen sein.

Die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nicht mehr unbedingt erforderlich, wird jedoch weiterhin akzeptiert. Es ersetzt die o. g. Dokumente unter b) und c) und schließt das Vorliegen weiterer Ehehindernisse nach deutschem Recht aus.

III. Ehefähigkeitszeugnis - Was ist das und wo erhält man es?

Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen.

Der deutsche Standesbeamte hat in begrenztem Umfang auch Feststellungen über die Person und die Ehefähigkeit des/der ausländischen Verlobten zu treffen. So wird z. B. kein deutsches Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt, wenn der/die ausländische Verlobte nach seinem/ihrem Heimatrecht noch verheiratet ist, da dies nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung entgegensteht. Sind beide Verlobte Deutsche, so ist die Ehefähigkeit in gleicher Weise zu prüfen, wie wenn die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen würde.

Das Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt vom Standesbeamten des derzeitigen bzw. letzten deutschen Wohnsitzes. Bestand bisher kein deutscher Wohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin, zuständig.

Allgemeine Informationen zur Eheschließung im Ausland, zum Ehefähigkeitszeugnis und dafür erforderlichen Unterlagen finden Sie auch unter:

Standesamt I Berlin - Urkunden & Bescheinigungen

Standesamt I Berlin - Eheschließung im Ausland ohne Inlandswohnsitz

Oder auf den Beratungsseiten des Raphaelswerk e. V. zum Thema Binationale Paare

und auf der Webseite des Bundesverwaltungsamt (BVA).



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