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Informationen zum Visum „Blaue Karte EU

26.01.2023 - Artikel


„Blaue Karte EU“ für Hochqualifizierte

Bitte beachten: Eine Antragstellung ist nur persönlich und mit den nachfolgend erwähnten vollständigen Unterlagen möglich. Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür per Mail an uns .
Die Botschaft bietet Termine montags bis freitags von 9:00 – 12:00 Uhr an.
Alle Unterlagen müssen im Original und mit zwei Kopien vorgelegt werden. Zusätzliche Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens von der Botschaft nachgefordert werden.

Urkunden/Diplome aus Nicht-EU-Staaten müssen ggf. mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein. Bitte klären Sie die Frage der Notwendigkeit vorab per E-Mail an uns.

Bei Unterlagen, die nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sind, legen Sie bitte eine Übersetzung eines/r vereidigten Übersetzers/in in die deutsche Sprache vor.

Für die Erteilung eines Visums der Kategorie „Blaue Karte EU“ benötigt die Botschaft folgende Unterlagen:

  • Gebühr in bar: Erwachsene Euro 75,--
  • zwei vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare für ein nationales Visum
  • Reisepass: Die Gültigkeit des Passes muss die Dauer des Visums um mindestens drei Monate überschreiten. Der Pass muss noch mindestens über zwei leere Seiten verfügen. Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten
  • slowakischer Aufenthaltstitel: Kopieren Sie bitte Vorder- und Rückseite. Die Gültigkeit des Aufenthaltstitels muss die voraussichtliche Dauer des Visumverfahrens noch abdecken
  • zwei identische biometrische Passfotos im Format 3,5 x 4,5 cm, nicht älter als sechs Monate
  • Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung: Original-Arbeitsvertrag oder Einladung (unterschrieben von allen Parteien) zur Arbeitsaufnahme (nur unselbständige Tätigkeit entsprechend der Qualifikation) aus Deutschland mit Nachweis eines Jahreseinkommens (brutto) in Höhe von:
    a) Euro 58.400,-- oder
    b) Euro 45.552,-- in Berufen aus den Bereichen Medizin, Informatik, Naturwissenschaften, Technik, wenn die Beschäftigung zu vergleichbaren Bedingungen wie für inländische Arbeitnehmer erfolgt
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis: Vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Arbeitgeber
  • Wohnsitznachweis für künftige Wohnung in Deutschland (z.B. Mietvertrag, Reservierungsbestätigung bei Hotelaufenthalt oder Bestätigung des Arbeitgebers). Im Visumantrag muss eine Wohnadresse angegeben werden
  • Hochschuldiplom inkl. Anerkennungs- bzw. Gleichwertigkeitsbescheid: Bei ausländischen (nichtdeutschen) Abschlüssen muss Ihr Abschluss entweder anerkannt worden oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Bitte legen Sie daher unbedingt entsprechende Nachweise für die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses vor (z.B. Ausdruck/Screenshot vom Ergebnis der Suche auf dem Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen ANABIN ). Es sind die Einträge zur Hochschule und zum Abschluss in der ANABIN-Datenbank vorzulegen. Sollte sich Ihre Hochschule bzw. Ihr Abschluss nicht in der Datenbank befinden, müssen Sie vorab eine Zeugnisbewertung beantragen. Näheres hierzu finden Sie bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen
  • Krankenversicherungsnachweis: Nachweis der zukünftigen deutschen Krankenversicherung (dieser Nachweis muss erbracht werden, wenn aus dem Arbeitsvertrag nicht hervorgeht, dass der Arbeitgeber in Deutschland dafür Sorge tragen wird). Falls Sie zu Beginn der Gültigkeit des Visums noch keine deutsche Krankenversicherung haben, müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen in Deutschland gültigen Reisekrankenversicherungsschutz mit einer Mindestdeckung von Euro 30.000,-- vorlegen. Die Vorlage ist erst bei Abholung des Visums erforderlich


Haftungsausschluss
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen der Botschaft zum Zeitpunkt der Erstellung. Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für den Inhalt. Nachträgliche Änderungen der Rechtslage können eintreten, ohne dass die Botschaft davon erfährt.

Die Botschaft ist nicht berechtigt, Auskünfte zu slowakischem Recht zu geben. Diese können Sie nur bei den zuständigen slowakischen Behörden erhalten.

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